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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen – Stand: 17.02.2023.

Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im vollständigen Wortlaut. Gerne stellen wir Ihnen die AGB auf Anfrage auch als PDF zur Verfügung. info@scanmetrix.fm

Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der scanmetrix.fm GmbH (Stand 17.02.2023)

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich / Ausschluss fremder AGB

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle – auch künftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der scanmetrix.fm GmbH ("scanmetrix.fm"), soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt scanmetrix.fm nicht an, ihnen wird ausdrücklich widersprochen.

Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn scanmetrix.fm in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt.

2. Vertragsschluss

  • Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen scanmetrix.fm und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Die Angebote von scanmetrix.fm und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An verbindliche Angebote hält sich scanmetrix.fm 7 Tage ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.
  • Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann scanmetrix.fm dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine andere Annahmefrist bestimmt.
  • War das Angebot von scanmetrix.fm nicht als verbindlich gekennzeichnet oder die Annahmefrist verstrichen, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von scanmetrix.fm zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot von scanmetrix.fm entscheidend. Haben Auftraggeber und scanmetrix.fm gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
  • Vertragsbestandteile und Reihenfolge Vertragsbestandteile sind (sofern nicht anders vereinbart):
  1. Die Auftragsbestätigung von scanmetrix.fm
  2. sofern vorhanden: der von scanmetrix.fm und dem Auftraggeber unterzeichnete Vertrag,
  3. das Angebot von scanmetrix.fm,
  4. sofern vorhanden: die Annahmeerklärung des Auftraggebers,
  5. diese Allgemeinen Bedingungen,
  6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – DIN 1961; VOB Teil B nebst den einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 ff. VOB Teil C.

Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen ergibt sich die Rangfolge der Regelungen aus der vorstehenden Reihenfolge, wobei die vorrangige Regelung die nachrangige Regelung auch insoweit verdrängt, als die vorrangige Regelung der ergänzenden Auslegung zugänglich ist.

3. Exportkontrolle

Abschluss und Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“), um etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten).

Bestehen bei scanmetrix.fm Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann scanmetrix.fm verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“).

Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von scanmetrix.fm ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch scanmetrix.fm binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist scanmetrix.fm zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ansprüche gegen scanmetrix.fm wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Rechte an Unterlagen

An Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – hat scanmetrix.fm die alleinigen Eigentums– und Urheberrechte.

Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von scanmetrix.fm Dritten nicht zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden.

Die scanmetrix.fm vom Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen gelten als nicht vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.

5. Konkretisierung des Leistungsumfangs / Leistungsausschlüsse a) Stellung von Gerüsten, Energie u.a. Montagemitteln

scanmetrix.fm erbringt ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich als Leistungspflicht von scanmetrix.fm bezeichneten Leistungen.

Der Auftraggeber hat alle weiteren zur Ausführung der Leistungen notwendigen Leistungen, Mitwirkungspflichten und Beistellungshandlungen auf eigene Kosten und rechtzeitig auszuführen.

Dies betrifft insbesondere die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Arbeitsstelle erforderlich sind.

Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.

Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von scanmetrix.fm zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der scanmetrix.fm oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen.

Der Auftraggeber hat scanmetrix.fm die Durchführung der Arbeiten unverzüglich nach Fertigstellung zu bescheinigen.

Bei der Durchführung der von scanmetrix.fm angekündigten Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen.

Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von scanmetrix.fm zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitungen nicht gefährdet werden.

Die Leistungsgrenze der scanmetrix.fm ist die anlagenspezifische Brandmeldezentrale (BMZ).

Die Überprüfung übergeordneter BMZ sowie die Verarbeitung von ausgesendeten Signalen der BMZ an übergeordnete BMZ gehört nicht zum Leistungsumfang der scanmetrix.fm.

Für die Außerbetriebnahme und Überprüfung der Signalverarbeitung übergeordneter BMZ ist der Betreiber zuständig.

Er koordiniert termingerecht die notwendigen Arbeiten der Beteiligten.

Voraussetzung unserer Leistung ist ein unterbrechungsfreies Arbeiten.

Erfordert die Leistung, Arbeiten, die am Folgetag fortgesetzt werden müssen, wird die Löschanlage zwischenzeitlich außer Betrieb belassen.

Der Auftraggeber ist in den Zeiten der Nichtfunktionstüchtigkeit alleinverantwortlich für die Sicherstellung des Brandschutzes und organisiert eigenverantwortlich notwendige Kompensationsmaßnahmen.

Zum Betreiben von Löschanlagen kann ein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Schaummittel, Korrosionsschutz, Algenschutz, Frostschutz und/oder Kraftstoff, notwendig sein.

Systembedingt kann es zu einem Austritt des Löschmediums aus dem Gebäude kommen.

Es ist Seitens des Betreibers sicherzustellen, dass austretende Löschmittel und auch Kraftstoffe ordnungsgemäß aufgefangen und beseitigt werden.

scanmetrix.fm haftet im Auslösefall nicht für Umweltschäden und/oder Umweltfolgeschäden und/oder sonstige Schäden jeglicher Art.

Wir empfehlen dringend eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde/dem Abwasserentsorger.

Der Betreiber stellt bei Bedarf der scanmetrix.fm für die Zwischenlagerung von wassergefährdenden Stoffen einen Bereich zu Verfügung:

  • Das Lager ist so einzurichten, dass ein unmittelbarer Zugriff durch Betriebsfremde, spielende Kinder, Diebstahl, Brandstiftung und Vandalismus nicht möglich ist.
  • Einwirkungen durch Fahrzeuganprall oder sonstige gefährdende Einflüsse auf die Gebinde sind zu verhindern.
  • Die Lagerfläche darf sich in keinem Wasserschutzgebiet befinden.
  • Es ist seitens des Betreibers sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die Kanalisation oder über unversiegelte Flächen auf dem Lagerplatz in das Erdreich gelangen können.

Es ist seitens des Auftraggebers sicherzustellen, dass die Auslegung und Gestaltung der Löschwasserrückhaltung auf Basis der endgültigen Anlagenauslegung der scanmetrix.fm überprüft wird, und falls erforderlich, die Löschwasserrückhaltung durch den Auftraggeber an die Erfordernisse der Anlagenauslegung angepasst wird.

Die Löschwasserrückhaltung sowie die Anpassungen sind nicht Bestandteil des Lieferumfanges der scanmetrix.fm.

scanmetrix.fm haftet im Auslösefall nicht für Umweltschäden und/oder Umweltfolgeschäden und/oder sonstige Schäden jeglicher Art.

Es ist seitens des Auftraggebers sicherzustellen, dass das zur Wasserversorgung der Feuerlöschanlage zur Verfügung gestellte Wasser Trinkwasserqualität aufweist.

Die Untersuchung der Wasserqualität sowie ggf. erforderliche Wasserreinigungs- bzw. aufbereitungsmaßnahmen sind nicht Bestandteil des Lieferumfangs der scanmetrix.fm.

Die scanmetrix.fm haftet im Falle der Versorgung der Feuerlöschanlage mit ungeeignetem Wasser nicht für Korrosions-, Funktionsschäden und/oder sonstige Schäden jeglicher Art.

6. VdS Baustellenbesuche

Vom VdS durchgeführte, notwendige Baustellenbesichtigungen (auch im Rahmen der Errichteranerkennung der scanmetrix.fm) sind durch den Auftraggeber zu ermöglichen.

7. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der scanmetrix.fm.

B. Preise und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen zu Preisen und Zahlungsbedingungen

Die Kalkulation der Preise basiert auf einer Ausführung sämtlicher Arbeiten innerhalb der vereinbarten Ausführungsfrist.

Bei wesentlicher Überschreitung der Ausführungsfrist kann scanmetrix.fm wegen zwischenzeitlich eingetretenen Lohnsteigerungen einschließlich Lohnnebenkosten– und Materialpreissteigerungen sowie erhöhter Frachtkosten und Kosten für Drittleistungen eine angemessene Preisanpassung verlangen.

Mehrkosten, die nach Vertragsschluss durch Änderung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen und Verbands-Entscheidungen und Vorschriften entstehen, gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

  • Fracht und Anlieferung der aufgeführten Materialien und Werkzeuge frei Baustelle sowie Rücktransport der Werkzeuge und des Restmaterials; befindet sich die Baustelle im Ausland, so ist lediglich die Fracht, Anlieferung und der Rücktransport zu/von einem deutschen See-/Flughafen bzw. zu/von der deutschen Grenze (bei Landtransport) im Preis enthalten;
  • Ein Satz Dokumentationsunterlagen in digitaler Form, soweit es im Vertrag nicht anders vereinbart und/oder gesetzlich anders vorgeschrieben ist.
  • Fundamentierungen und bauliche Nebenarbeiten, wie bspw. Erd-, Maurer-, Stemm-, Tischler-, Klempner- und Malarbeiten;
  • Herstellung von Verkleidungen und Isolationen;
  • Ggf. erforderliche Gestellung von Brandwachen;
  • Lieferung und Installation der Wasserzuleitungen bis an den Wasseranschluss bzw. die Speisevorrichtung der Anlage;
  • Kosten für die Gestellung von Baubuden, -container, -reinigung, -schilder, Bauwesen-und Glasbruchversicherung;
  • Kosten für Strom und Wasser - einschließlich Füllung von Behältern auf der Baustelle;
  • Lieferung und Installation von Kabelleitungen und elektrischen Anschlüssen;
  • Anschlüsse an Abflussleitungen und an elektrische Licht- und Kraftnetze;
  • Maßnahmen für den Potentialausgleich;
  • Evtl. erforderliche Bodenuntersuchungen oder Korrosionsschutzeinrichtungen für erdverlegte Rohrleitungen;
  • Urkunden, Steuern und Abnahmegebühren für die Anlage durch die technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH & Co. KG, den Technischen Überwachungsverein (TÜV) oder anderen Institutionen;
  • Kosten, die durch Überschreiten der regulären Arbeitszeiten entstehen (wie z.B. Überstunden- und Nachtzuschläge, Fahrtkosten, usw.), sind in einem Nachtrag zu vereinbaren. Kommt ein solcher Nachtrag nicht zustande, so gelten die tatsächlich anfallenden Kosten auf Seiten der scanmetrix.fm für den zusätzlichen Aufwand an den Auftraggeber zzgl. eines Zuschlages von 500% als vereinbart.

Für die Aufbewahrung von Materialien, Werkzeugen und den Aufenthalt des Montagepersonals hat der Auftraggeber für die Dauer der vereinbarten Ausführungsfrist einen verschließbaren Raum und für das Montagepersonal im Winter einen beheizbaren und verschließbaren Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen.

Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dem Montagepersonal Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen.

Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die scanmetrix.fm nach erfolgter angemessener Nachfristsetzung berechtigt, diese Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers herzurichten.

Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Rechtsverhältnis herrühren.

Sämtliche Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.

Sofern in den Angebotspreisen von scanmetrix.fm kein Material enthalten ist, wird verbrauchtes Material und verwendete Prüfmittel (Lecksuchspray und Prüfgase etc.) zu den jeweils geltenden Preisen zusätzlich berechnet.

Ausgetauschte Teile bleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind von diesem zu entsorgen, sofern nicht scanmetrix.fm hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung verpflichtet ist.

Übernimmt scanmetrix.fm außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung die Entsorgung der ausgetauschten Teile, so ist scanmetrix.fm berechtigt, sofern die Entsorgung nicht gesetzlich zwingend kostenlos durchzuführen ist, neben den Entsorgungskosten eine Entsorgungspauschale von € 10,00 pro Rechnung zu berechnen.

scanmetrix.fm ist weiterhin berechtigt, für von scanmetrix.fm zu entsorgende Verpackungen und deren Entsorgung eine Pauschale in Höhe von 10 % der Materialkosten, jedoch mindestens € 9,90 pro Rechnung zu erheben.

Sämtliche Forderungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung auszugleichen.

Sofern Aufträge einen Rechnungswert von mehr als 10.000,- Euro haben, ist der Kaufpreis zahlbar zu 60% bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, mit weiteren 30% bei Lieferung, sowie 10% bei Abnahme der Anlage mit dem Auftraggeber.

Spätestens jedoch 2 Wochen nach ordnungsmäßiger Mitteilung über die Fertigstellung, sofern die Abnahme aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsmitteilung erfolgt.

Der Rechnungswert ist jeweils ohne Abzug zahlbar, unabhängig von der Ausstellung einer Rechnung über angefallene Montagekosten.

II. Besondere Zahlungsbedingungen für verschiedene Lieferungen und Leistungen

Die Leistungen für Lohnarbeiten werden nach Zeitaufwand abgerechnet.

Über den Zeitverbrauch wird eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt und dem vom Auftraggeber benannten Beauftragten zur Bestätigung vorgelegt.

Wird vom Auftraggeber kein Bevollmächtigter benannt oder ist dieser zur Prüfung und Gegenzeichnung der Bescheinigung nicht präsent, hat der Auftraggeber im Zweifelsfall zu beweisen, dass die Aufschreibungen über den Zeitverbrauch unzutreffend sind.

Die Abrechnung erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten Preise mit der scanmetrix.fm GmbH.

Reisezeiten (An- und Abreise) und von scanmetrix.fm nicht zu vertretende Wartezeiten werden zu den vorgenannten Lohnsätzen abgerechnet.

Die Regelarbeitszeiten der scanmetrix.fm sind:

Montags bis Freitags 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn - und Feiertagsarbeit sowie für Erschwernisse werden prozentuale Zuschläge berechnet: Berechnungsgrundlage sind die vereinbarten Stundensätze.

Fallen mehrere Zuschläge gleichzeitig an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.

Vereinbarte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Montagearbeiten wie Montageaufsicht, Abnahmen, Funktionsproben, Attest - und Zeichnungsänderungen usw. werden gesondert abgerechnet.

Die Vergütung für Inspektions- und Wartungsarbeiten richtet sich nach dem vereinbarten Umfang und den Betriebsbedingungen der Anlage mit der Maßgabe, dass sich bei Änderung des Umfanges der Anlage oder der Betriebsbedingungen scanmetrix.fm berechtigt ist die Vergütung entsprechend vom Beginn des nächsten Kalendermonats anzupassen.

scanmetrix.fm informiert den Kunden vorab mittels eines Angebotes über die zu erwartenden Mehrkosten.

Die Vergütung für die im Wartungsvertrag beschriebene Vertragsleistung ist ein Pauschalpreis.

Instandsetzungs- und sonstige Arbeiten, Reparaturen und durch scanmetrix.fm nicht zu vertretende Wartezeiten, die nicht in der Anlage zum Wartungsvertrag genannt sind, sind gesondert zu beauftragen und werden nach den vorliegenden Bedingungen als Lohnarbeiten ausgeführt und abgerechnet.

scanmetrix.fm ist berechtigt, die vereinbarten Wartungspreise anzupassen, wenn sich die Höhe des Bundesecklohns gemäß § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in Verbindung mit den jeweiligen Lohntarifverträgen ("TV Lohn/West, TV Lohn/Ost TV Lohn/Berlin"). verändert.

Die Anpassung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Abreden zum gleichen Zeitpunkt und im selben prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Bundesecklohnes im jeweiligen betrieblichen Geltungsbereich der scanmetrix.fm.

Stellt sich im Zuge der Wartung heraus, dass Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlage unerlässlich sind und eine Unterlassung zur Sicherheits- oder Betriebsgefährdung der Anlage führen würde, ist die scanmetrix.fm bereits mit Abschluss des Wartungsvertrages beauftragt, diese Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von € 500,00 (netto) auch ohne gesonderten Auftrag der scanmetrix.fm GmbH durchzuführen.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers für zwei Monatsrechnungen steht scanmetrix.fm ein Zurückbehaltungsrecht ihrer Leistungen zu. scanmetrix.fm wird demnach ihre vereinbarte Leistung erst dann ausführen, wenn die fälligen Rückstände in voller Höhe ausgeglichen wurden.

Die Zurückbehaltung begründet keinen Verzug der scanmetrix.fm.

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der scanmetrix.fm bis zur Erfüllung sämtlicher der scanmetrix.fm zustehenden Ansprüche.

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der scanmetrix.fm zustehen, die Höhe aller gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird scanmetrix.fm auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber scanmetrix.fm unverzüglich zu benachrichtigen.

Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen scanmetrix.fm nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

III. Sachmängel

scanmetrix.fm haftet für Sachmängel nur bei Lieferungen (einschließlich vereinbarter Montageleistungen) und bei Instandsetzungsleistungen.

Für Inspektions- und Wartungsarbeiten wird keine Gewährleistung für Sachmängel oder sonstige Haftung für den Zustand der inspizierten oder gewarteten Gegenstände übernommen.

Sofern ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nachlieferung).

Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht erst, wenn scanmetrix.fm mindestens zweimal die Nachbesserung erfolglos versucht hat oder die Nachbesserung unmöglich oder von scanmetrix.fm abgelehnt worden ist.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt.

Die Verjährung beginnt bei Lieferung ohne Montage mit Lieferung, bei Lieferung mit Montage mit Vollendung der Montage sowie bei Instandsetzungsleistungen mit der Abnahme.

Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der scanmetrix.fm unverzüglich schriftlich zu rügen.

Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Soll-Beschaffenheit, sofern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.

Die Nichteinhaltung von Wartungsterminen berechtigt den Auftraggeber zum Rücktritt, sofern scanmetrix.fm die Wartung nicht fristgerecht nachholt, nachdem der Auftraggeber hierfür eine angemessene Nachfrist, die mindestens einem Monat betragen soll, gesetzt hat.

IV. Haftung

scanmetrix.fm haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von scanmetrix.fm, geltend macht.

Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

scanmetrix.fm haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern scanmetrix.fm oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.

Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung für einen von scanmetrix.fm verschuldeten Datenverlust beschränkt sich darüber hinaus auf die Kosten für die Vervielfältigung der Daten von dem Auftraggeber zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer regelmäßigen, risikoadäquaten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

Unterhält der Auftraggeber keine ordnungsgemäße und risikoadäquate Datensicherung, haftet scanmetrix.fm für daraus entstehende Schäden nicht.

Soweit scanmetrix.fm technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von scanmetrix.fm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Darüber hinaus ist die Haftung für Fahrlässigkeit auf 5 Mio. € je Schadensfall beschränkt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung von scanmetrix.fm aus einer von scanmetrix.fm übernommenen Garantie bestimmt sich nicht nach den vorstehenden Regelungen, sondern nach den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.

Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund einer Haftung, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche.

Soweit nicht in dieser Ziffer IV. etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung von scanmetrix.fm ausgeschlossen.

V. Datenschutz

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) des Auftraggebers erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können.

In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit den Auftraggebern eingegangenen Vertragsbeziehung melden.

Diese Meldungen dürfen gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Auftraggebern geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Daten nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

VI. Gestattung der Aufnahme in eine Referenzliste

Der Auftraggeber gestattet scanmetrix.fm die unentgeltliche Verwendung seines Firmennamens und seines Firmenlogo für Referenzlisten, auf Werbemitteln wie Prospekte o.Ä., im Internet auf der scanmetrix.fm-Homepage oder in anderen elektronischen Medien.

Diese Gestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber scanmetrix.fm, Unternehmenskommunikation widerrufen werden; in bereits gedruckten oder veröffentlichten Medien darf der Firmenname bzw. das Firmenlogo weiterverwendet werden.

Diese Gestattung verpflichtet scanmetrix.fm nicht zur Aufnahme der gestattenden Firma in eine bestehende oder neu zu erstellende Referenzliste.

Eine Nichtaufnahme führt in keinem Fall zu einer Schadenersatzverpflichtung der scanmetrix.fm gegenüber der nichtaufgenommenen Firma.

Die gestattende Firma erhält vor Veröffentlichung der Referenzliste einen Ausdruck zur Kontrolle und zum Nachweis der beabsichtigten Verwendung.

Sollte einer Verwendung des Namens und/oder Logos in Referenzlisten der scanmetrix.fm nicht zugestimmt werden, ist dieser Absatz VI der AGB vollständig durch den Auftraggeber zu streichen und die Streichung zu paraphieren.

VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Lieferung / Leistung durch den Auftraggeber Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, hat der Auftraggeber scanmetrix.fm unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Für diese Fälle behalten sich scanmetrix.fm alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor.

Der Auftraggeber hat scanmetrix.fm hierbei zu unterstützen.

Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter haftet scanmetrix.fm nur, wenn diese Rechte dem jeweiligen Dritten auch für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes, in das die Lieferung erfolgen soll, oder der Staaten, in denen der Kaufgegenstand nach dem Vertragszweck verwendet werden soll, zustehen.

Letzteres gilt nur insoweit, als die vom Vertragszweck erfassten Staaten in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet worden sind.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der scanmetrix.fm in Ratingen.

scanmetrix.fm ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.